Angeln darf nur, wer einen gültigen Fischereischein hat (§ 29 Abs. 1 HFischG). Er gilt nur zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis; beides musst du dabeihaben, auf Papier oder digital (§ 30 Abs. 2). Für jedes Kalenderjahr zahlst du die Fischereiabgabe und führst den Nachweis mit (§ 35 Abs. 1).
- Den Fischereischein gibt es lebenslang ab 14 Jahren nach bestandener Fischerprüfung (§ 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1 HFischG).
- Jugendliche von 10 bis 15 Jahren dürfen mit der Handangel ohne Fischereischein angeln, unter Aufsicht einer volljährigen Person mit Fischereischein. Diese muss das Alter auf Verlangen per Lichtbildausweis nachweisen (§ 29 Abs. 4). Wohnen die Jugendlichen in Hessen, zahlen auch sie die Fischereiabgabe (§ 35 Abs. 1). Einen Jugendfischereischein gibt es seit dem Fischereigesetz von 2022 nicht mehr.
- Kinder unter 10 Jahren dürfen einer Person mit Fischereischein beim Angeln mit deren Angeln helfen, um ans Angeln herangeführt zu werden (§ 29 Abs. 3).
- Fischereischeine aus anderen Bundesländern und EU-Staaten erkennt die oberste Fischereibehörde an, wenn sie unter gleichwertigen Voraussetzungen erteilt wurden; das geschieht auch per Allgemeinverfügung (§ 30 Abs. 3 HFischG). Ob dein Schein anerkannt ist, erfährst du bei der unteren Fischereibehörde.
Zusätzlich brauchst du einen Fischereierlaubnisschein für das Gewässer und musst ihn dabeihaben (§ 16 Abs. 1 HFischG). Gebrauchsfertiges Angelgerät darfst du an Gewässern, an denen du nicht angeln darfst, nur auf dem Weg zum erlaubten Gewässer mitführen (§ 44).